Reinheitsgebote in Franken

Über 500 Jahre Bayerisches Reinheitsgebot

Das Reinheitsgebot, am 23. April 1516 in Ingolstadt von den bayerischen Herzögen Wilhelm IV. und Ludwig X. erlassen, feierte im Jahr 2016 seinen 500. Geburtstag – und Franken feierte kräftig mit.

„Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.“

In seiner ursprünglichen Version von 1516 spricht das Reinheitsgebot nur von Gerste, Hopfen und Wasser – die Hefe war noch unbekannt. Nach der Erfindung des Mikroskops im 17. Jahrhundert wurde sie „entdeckt“; Louis Pasteur (1822–1895) erkannte im 19. Jahrhundert ihre Bedeutung für den Gärungsprozess. Danach wurde die Hefe als vierte erlaubte Zutat ins Reinheitsgebot aufgenommen. Eine weitere Veränderung gab es hinsichtlich des Rohstoffs „Gerste“:  Aus Gerste wurde Gerstenmalz, später Malz. 

Schon lange gilt das Reinheitsgebot deutschlandweit: Es wurde bei der Gründung des Deutschen Reiches 1871 in den juristischen Kanon aufgenommen, ebenso in der Weimarer Republik und auch von der Bundesrepublik Deutschland.

Das Bamberger Reinheitsgebot

Die Stadt Bamberg war damals ihrer Zeit voraus: bereits im Jahr 1489 (also 27 Jahre vor dem bayerischen Reinheitsgebot) wurde eine gleichlautende "Umgeldordnung" durch Fürstbischof Heinrich III. erlassen.

Das Eichstätter Reinheitsgebot

Im Jahr 1319 wurde durch Fürstbischof Philipp von Ratsamhausen bestimmt „Es soll auch jeder Sud mindestens zur Hälfte aus Gersten bestehen, und man soll nichts anderes hineinsieden als Hopfen“. Damit unterscheidet es sich inhaltlich nicht von dem 1516 durch Herzog Wilhelm IV. erlassenen Reinheitsgebot.

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